Wer Batterien einzeln verkauft oder Produkte mit Batterien nach Deutschland liefert, muss zum Jahresende mehr prüfen als die Verpackungsmengen. Seit dem Wechsel des nationalen Batterierechts ist entscheidend, welche Rolle der Shop tatsächlich einnimmt, für welche Batterieart eine Registrierung besteht und ob die Ware nur von registrierten Herstellern stammt.
Das betrifft kleine Onlineshops besonders bei Eigenmarken, Importen und wechselnden Lieferanten. Dieser Beitrag wurde von unserem Autor für Verpackungs und Produktpflichten im Onlinehandel eingeordnet. Er hilft dabei, Batteriepflichten und Verpackungspflichten in einer belastbaren Jahresakte getrennt, aber aufeinander abgestimmt zu führen.
Das BattDG hat das bisherige Batteriegesetz abgelöst
Am 18. August 2025 ist das Batteriegesetz Durchführungsgesetz, kurz BattDG, in Kraft getreten. Es hat das bisherige Batteriegesetz abgelöst. Das BattDG ergänzt die unmittelbar geltenden Vorgaben der europäischen Batterieverordnung und regelt insbesondere deren Durchführung in Deutschland.
Für Händler ist die Umstellung kein Anlass, alle bisherigen Angaben gedankenlos zu kopieren. Prüfen Sie vielmehr, ob Ihr Unternehmen für jede Batterieart, die es erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt, korrekt bei der Stiftung Elektro Altgeräte Register registriert ist. Bestehende Registrierungen können relevant bleiben, ihre Reichweite muss aber zum aktuellen Sortiment passen.
Praktisch beginnt die Prüfung mit einer Sortimentsliste: einzelne Batterien, Akkus in Geräten, Ersatzakkus, Batterien in Zubehör und gegebenenfalls Batterien in Fahrzeugen oder Mobilitätshilfen. Halten Sie je Position fest, von wem Sie die Ware beziehen, unter welchem Namen sie vertrieben wird und ob sie aus einem anderen Staat eingeführt wird.
Die Umstellung ist keine bloße Namensänderung
Das BattDG steht neben der Verordnung (EU) 2023/1542. Deshalb sollten Händler nicht allein nach alten Begriffen, Registrierungsunterlagen oder Lieferantenbestätigungen arbeiten. Maßgeblich ist, ob die heutige Ware, die Vertriebsrolle und die Batterieklassifizierung von der vorhandenen Registrierung gedeckt sind.
Bei Zweifeln ist eine schriftliche Klärung vor dem weiteren Bereitstellen sinnvoll. Dazu gehören Produktdatenblatt, Batteriekennzeichnung, Angaben zum Inverkehrbringer und ein nachvollziehbarer Abgleich mit dem Register der Stiftung EAR. Die Unterlagen sollten in der Jahresdokumentation abgelegt werden, nicht nur im E Mail Postfach eines Mitarbeiters.
Die EU Batterieverordnung bildet den europäischen Rahmen
Die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ist der europäische Rechtsrahmen. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ihre einzelnen Pflichten greifen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Sie betrifft den gesamten Lebensweg von Batterien, von Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung bis zu Sorgfaltspflichten, Rücknahme und Abfallbewirtschaftung. Das BattDG schafft nicht einen zweiten, davon unabhängigen Regelkreis. Es enthält nationale Durchführungsvorschriften, soweit die Verordnung nationale Regelungen oder zuständige Stellen erfordert.
Für den Onlinehandel folgt daraus eine wichtige Arbeitsregel: Prüfen Sie stets zuerst, was für Ihre Batterie nach der EU Verordnung gilt, und anschließend, wie Registrierung, Rücknahme und Kontrolle in Deutschland durchgeführt werden. Die Frage lautet nicht nur, ob ein Produkt einen Akku enthält, sondern auch, welcher Batteriekategorie dieser Akku zuzuordnen ist.
Produktunterlagen sind die Grundlage
Verlangen Sie von Lieferanten belastbare technische Angaben, statt Kategorien aus Produktbildern abzuleiten. Hilfreich sind Angaben zu Zweck, Gewicht, Bauart, Leistung, Einbauort und vorgesehenem Einsatz. Bei unklaren Grenzfällen kann eine rechtliche oder fachliche Prüfung erforderlich sein, weil die Einordnung von den Eigenschaften der konkreten Batterie abhängt.
Bewahren Sie auch Änderungen im Sortiment auf. Ersetzt ein Lieferant einen Akku durch eine andere Bauart oder beziehen Sie künftig direkt aus einem Drittstaat, kann sich die Bewertung verändern, obwohl Artikelname und Verkaufspreis gleich bleiben.
Die Stiftung EAR bleibt für die Herstellerregistrierung zuständig
Die Stiftung Elektro Altgeräte Register, Stiftung EAR, bleibt die zuständige Registrierungsstelle für Batteriehersteller in Deutschland. Die Registrierung erfolgt nach den nationalen Durchführungsvorschriften. Sie ist damit ein zentraler Nachweis dafür, dass ein Hersteller Batterien der jeweils erfassten Kategorie in Deutschland rechtmäßig bereitstellen darf.
Wer selbst Hersteller ist, muss die Registrierung vor dem Bereitstellen auf dem Markt beantragen und die erforderlichen Angaben aktuell halten. Dazu gehören insbesondere die zutreffenden Batteriearten. Eine Registrierungsnummer ist kein allgemeiner Freibrief für jede Batterie im Katalog, sondern muss zum registrierten Hersteller und zum sachlichen Umfang der Registrierung passen.
Händler, die ausschließlich Ware eines in Deutschland registrierten Herstellers vertreiben, werden nicht automatisch selbst registrierungspflichtig. Dennoch brauchen sie einen belastbaren Prozess zur Lieferantenprüfung. Gerade bei Marktplatzangeboten, Dropshipping und kurzfristig wechselnden Bezugsquellen sollte nicht allein eine vom Lieferanten mitgeteilte Nummer genügen.
So wird die Registerprüfung zur Routine
- Ordnen Sie jeder Batterie oder jedem batteriebetriebenen Artikel einen Lieferanten und eine Marke zu.
- Prüfen Sie den Hersteller im Register der Stiftung EAR und dokumentieren Sie Datum, Suchbegriff und Ergebnis.
- Vergleichen Sie, ob die registrierte Batterieart zum Produkt passt.
- Sperren Sie Artikel im Shop, wenn Registrierung oder Zuständigkeit nicht geklärt sind.
- Wiederholen Sie die Prüfung bei Lieferantenwechsel, Markenwechsel oder Sortimentserweiterung.
Für Marktplatzhändler ist das besonders wichtig: Die Darstellung im Angebot kann den Eindruck einer Eigenmarke erzeugen. Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Vertriebsverhältnisse und die gesetzlichen Herstellermerkmale, nicht allein die technische Abwicklung über den Marktplatz.
Als Hersteller kann auch ein importierender oder erstmals anbietender Händler gelten
Hersteller ist im Batterierecht nicht nur, wer eine Batterie produziert. Auch ein Händler kann Hersteller sein, wenn er Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet. Das gilt ebenso, wenn er Batterien erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt, etwa durch einen Import, sofern kein anderer in Deutschland verantwortlicher Hersteller vor ihm die Batterie auf diesem Markt bereitgestellt hat.
Die konkrete Rolle muss daher für jede Lieferkette geprüft werden. Beziehen Sie Ware von einem deutschen Großhändler, kann dieser oder die von ihm vertretene Marke Hersteller sein. Kaufen Sie dagegen unmittelbar bei einem Unternehmen außerhalb Deutschlands ein und liefern die Ware an deutsche Endkunden, kann Ihr Shop selbst zum verantwortlichen Hersteller werden.
Typische Auslöser für eine Neubewertung
| Vertriebssituation | Prüffrage | Folge für den Händler |
|---|---|---|
| Eigenmarke auf Akku oder Gerät | Wird die Batterie unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke angeboten? | Eine eigene Herstellerrolle ist naheliegend und muss geprüft werden. |
| Direktimport | Wer stellt die Batterie erstmals in Deutschland bereit? | Der importierende Händler kann registrierungspflichtig sein. |
| Ware eines deutschen Lieferanten | Ist der verantwortliche Hersteller für die passende Batterieart registriert? | Registerprüfung und Dokumentation bleiben erforderlich. |
| Marktplatzangebot | Wer ist nach den tatsächlichen Verhältnissen Hersteller? | Marktplatzdaten ersetzen keine eigene Prüfung. |
Eine Handelsfirma, eine Marke und ein Lieferant können unterschiedliche Unternehmen sein. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur den Artikelnamen, sondern auch den Namen, unter dem die Batterie angeboten wird, die Umsatzsteuer und Unternehmensdaten des Lieferanten sowie die Zuordnung zur EAR Registrierung. Das erleichtert die Prüfung, wenn ein Lieferant ausfällt oder ein Angebot beanstandet wird.
Batterien in Geräten und einzeln angebotene Batterien getrennt erfassen
Die Verordnung (EU) 2023/1542 unterscheidet Batterien nicht schlicht danach, ob sie lose oder in einem Gerät verkauft werden. Sie kennt unter anderem Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien. Umgangssprachlich werden Akkus in kleinen Geräten oft als Gerätebatterien bezeichnet, rechtlich kommt es jedoch auf die Definition und die Eigenschaften der jeweiligen Batterie an.
Eine einzeln angebotene Knopfzelle und derselbe Batterietyp in einer Fernbedienung können für die Mengenübersicht unterschiedliche Artikelpositionen sein. Für die rechtliche Kategorie ist die Vertriebsform allein aber nicht entscheidend. Ebenso kann ein entnehmbarer Ersatzakku je nach Einsatz und Eigenschaften anders einzuordnen sein als ein gewöhnlicher Geräteakku.
Erfassen Sie die Daten auf Artikelebene
Führen Sie für jede Artikelnummer getrennt: Batterie enthalten ja oder nein, Batteriegewicht, Batterieart, technische Beschreibung, Lieferant, Marke, Importstatus und Nachweis der Registrierung. Bei Geräten sollte außerdem erkennbar sein, ob der Akku fest eingebaut, entnehmbar oder als separates Zubehör verkauft wird.
Diese Liste ersetzt keine rechtliche Einzelfallentscheidung. Sie verhindert aber, dass ein Shop nur seine losen Batterien prüft und die Akkus in Geräten übersieht. Bei Fahrzeugbatterien, Industriebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel ist besondere Vorsicht geboten, weil diese Kategorien nicht wie typische Kleingeräteakkus behandelt werden dürfen.
Die Registrierungsnummer ist vor dem Bereitstellen zu prüfen
Nicht registrierte Batterien dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Das betrifft nicht nur den erstmaligen Import, sondern auch Händler, die Ware weiterverkaufen. Vor der Freischaltung eines Artikels im Shop sollte daher geklärt sein, ob der verantwortliche Hersteller registriert ist und ob die Registrierung die einschlägige Batterieart umfasst.
Die Prüfung bei der Stiftung EAR ist kein einmaliger Gründungsschritt. Registrierungen, Lieferketten und Artikel ändern sich. Eine wiederkehrende Kontrolle ist besonders vor dem Weihnachtsgeschäft, bei neuen Lieferanten und vor der Inventur sinnvoll. Hält der Händler nur eine Nummer ohne Zuordnung zu Marke und Batterieart fest, ist der Nachweis im Konfliktfall schwach.
Verknüpfen Sie die Freigabe möglichst mit Ihrem Einkaufsprozess. Neue Ware wird erst eingelagert oder online gestellt, wenn Produktdaten und Registerprüfung vorliegen. So bleibt die Verantwortung nicht an einer einzelnen Person hängen, die den Shop nur nebenbei betreut.
Für das Jahresende gehören Batterie und Verpackung in getrennte Listen
Die Batteriedokumentation darf nicht mit der Verpackungsmengenmeldung vermischt werden. Batteriegewicht beantwortet Fragen aus dem Batterierecht. Verpackungsgewicht beantwortet Fragen aus dem Verpackungsgesetz, der Registrierung im Verpackungsregister LUCID, der Systembeteiligung und den Datenmeldungen. Ein Versandkarton bleibt Verpackung, auch wenn sein Inhalt eine Batterie oder ein Gerät mit Akku ist.
Führen Sie deshalb zwei getrennte, aber über gemeinsame Artikelnummern verknüpfte Listen. Die Batterieliste dient der Herstellerrolle, Kategorie, Registerprüfung und Lieferantendokumentation. Die Verpackungsliste erfasst die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach Material. Wie Sie die jährliche Verpackungsmenge schrittweise an LUCID melden, erläutert der Beitrag LUCID Datenmeldung nach der Jahresmenge Schritt für Schritt.
Für die Verpackungsseite sollten Sie die Herleitung jeder Jahresmenge sichern: Einkaufsdaten, Stücklisten, Gewichte, Versandzahlen und Korrekturen. Der Beitrag Vier Methoden zur Ermittlung von Versandverpackungsmengen hilft bei der Wahl einer nachvollziehbaren Methode. Ergänzend sollten Sie die Fristen des Verpackungsgesetzes für kleine Onlinehändler in Ihren Jahreskalender übernehmen.
Ein Jahresabschluss mit klaren Zuständigkeiten
Prüfen Sie zum Jahresende zuerst das verkaufte Sortiment und seine Batteriebezüge. Danach gleichen Sie Lieferanten, Marken und EAR Nachweise ab. Separat ermitteln Sie die Verpackungsmengen aus Einkauf und Versand. Beide Arbeitsstränge dürfen dieselben Bestell und Artikelnummern verwenden, aber weder Gewichte noch Meldelogik vermischen.
Damit wird die Umstellung auf das BattDG beherrschbar: Batteriepflichten werden vor dem Bereitstellen geprüft, Nachweise bleiben auffindbar und Verpackungsmengen sind nachvollziehbar gemeldet. Mengenwart ermittelt aus Versand und Einkaufsdaten Verpackungsmengen getrennt nach Material und erinnert an Fristen. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular. Bringen Sie dafür Ihre Versanddaten, Einkaufsdaten und die aktuelle Liste batteriebetriebener Artikel mit.


