Zum Jahresende wird bei vielen kleinen Shops sichtbar, ob Verpackungsmengen nur geschätzt oder nachvollziehbar ermittelt wurden. Vor der Mengenmeldung steht jedoch eine frühere Frage: Löst der Versand Ihrer Ware überhaupt eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID aus?
Für typische B2C Shops lautet die Antwort häufig ja. Entscheidend ist nicht, ob Sie Kartons und Füllmaterial nur einkaufen, ob der Shop klein ist oder ob der Verkauf über einen eigenen Shop oder einen Marktplatz erfolgt. Entscheidend ist, wer die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt.
Das Verpackungsgesetz knüpft an das erstmalige Inverkehrbringen an
Der Herstellerbegriff des Verpackungsgesetzes ist weiter als der alltägliche Sprachgebrauch. Hersteller ist nach Paragraf 3 Absatz 14 Verpackungsgesetz, wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Bei Verpackungen, die erst durch das Befüllen ihre Funktion erhalten, kommt es insbesondere auf das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten Verpackung an.
Eine Versandtasche oder ein Karton wird daher nicht schon deshalb beim Händler zur rechtlich maßgeblichen Verpackung, weil er sie beim Verpackungshändler einkauft. Maßgeblich wird der Vorgang regelmäßig, wenn der Händler die Ware einlegt, die Sendung vorbereitet und sie an den Empfänger abgibt oder zum Versand übergibt.
Was „erstmals“ in der Praxis bedeutet
Sie müssen nicht selbst Kartons produzieren, um Hersteller im Sinn des Gesetzes zu sein. Wer einen unbefüllten Karton einkauft, ihn mit der eigenen Ware befüllt und an Kunden versendet, kann die befüllte Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringen.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn Sie bereits befüllte und für den Endverbraucher bestimmte Ware vom Vorlieferanten beziehen und nur unverändert weiterverkaufen. Dann ist genau zu prüfen, wer die jeweilige Verpackung erstmals in Verkehr gebracht hat. Für eine zusätzliche Versandverpackung, die Sie selbst um die Ware legen, bleibt Ihre eigene Rolle aber bestehen.
Gewerbsmäßigkeit ist kein Größenmerkmal
Gewerbsmäßig handelt auch ein kleiner Shop, der Waren dauerhaft zum Verkauf anbietet. Eine bestimmte Umsatzhöhe oder Versandmenge ist für die Registrierungspflicht nicht erforderlich. Gerade nebenberufliche Händler sollten deshalb nicht aus der geringen Zahl ihrer Sendungen auf eine Ausnahme schließen.
Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen
Paragraf 3 Absatz 1 Verpackungsgesetz ordnet Versandverpackungen den Verkaufsverpackungen zu. Versandverpackungen sind Verpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Sie fallen damit grundsätzlich in denselben Regelungsbereich wie Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Bestandteile einer typischen Sendung
Bei der Mengenbetrachtung darf der Blick nicht beim Versandkarton enden. Zur Versandverpackung können je nach konkreter Verwendung insbesondere gehören:
- Versandkartons, Faltschachteln und Versandtaschen,
- Umhüllungen, Beutel und Schutzfolien,
- Klebeband, soweit es Bestandteil der versendeten Verpackung wird,
- Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Formteile,
- Etiketten, sofern sie als Teil der Verpackung in Verkehr gebracht werden.
Die Zuordnung richtet sich nach der Funktion im Einzelfall. Materialarten sind für die spätere Systembeteiligung und Datenmeldung getrennt zu erfassen. Ein Karton aus Papier und ein darin eingesetzter Kunststoffbeutel sind daher nicht als ein einheitliches Verpackungsmaterial zu behandeln.
Neben der Versandverpackung können auch Produktverpackungen betroffen sein, wenn Sie diese selbst mit Ware befüllen oder erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Wer etwa selbst Ware in Gläser, Dosen oder Beutel abfüllt, muss diese Verpackungen zusätzlich einordnen.
Die Registrierung allein ersetzt keine Systembeteiligung. Wie beides zusammenhängt und welche Verpackungen typischerweise beteiligt werden müssen, erläutert der Beitrag Systembeteiligung für Versandverpackungen verständlich erklärt.
Wer selbst befüllt und an private Endverbraucher versendet, ist regelmäßig Hersteller
Private Endverbraucher sind nach Paragraf 3 Absatz 11 Verpackungsgesetz nicht nur private Haushaltungen. Erfasst sein können auch bestimmte vergleichbare Anfallstellen, etwa Einrichtungen oder kleinere gewerbliche Stellen, soweit die dort anfallenden Verpackungsabfälle typischerweise über die haushaltsnahe Sammlung entsorgt werden können.
Ein Shopbetreiber, der Ware aus seinem Lager nimmt, in einen Karton legt, mit Füllmaterial sichert und an einen privaten Käufer verschickt, ist deshalb regelmäßig Hersteller der Versandverpackung. Für diese systembeteiligungspflichtige Verpackung folgen typischerweise Registrierung nach Paragraf 9 Verpackungsgesetz, Systembeteiligung nach Paragraf 7 Verpackungsgesetz und Datenmeldungen nach Paragraf 10 Verpackungsgesetz.
Eine einfache Prüfsequenz für jede Verpackung
- Prüfen Sie, ob Sie die Verpackung selbst mit Ware befüllen oder als Versandverpackung einsetzen.
- Prüfen Sie, ob die Verpackung bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt.
- Prüfen Sie, ob Sie die befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen.
- Ordnen Sie anschließend Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung für diese Verpackung zu.
Diese Prüfung sollte nicht erst kurz vor der Jahresmeldung erfolgen. Legen Sie während des Jahres nachvollziehbar fest, welche Verpackungsartikel verwendet werden, aus welchen Materialien sie bestehen und wie die Mengen hergeleitet werden. Für die Auswahl einer geeigneten Ermittlungsmethode hilft der Beitrag Vier Methoden, um Versandverpackungsmengen zu ermitteln.
Auch Marktplatzhändler brauchen eine eigene Registrierung
Die Registrierung nach Paragraf 9 Verpackungsgesetz ist an den Hersteller gebunden. Ein Marktplatzkonto, ein Fulfillment Dienstleister oder ein vom Marktplatz verlangter Nachweis ersetzt deshalb nicht Ihre eigene LUCID Registrierung, wenn Sie selbst Hersteller der Verpackungen sind.
Marktplatzbetreiber treffen eigene Prüfpflichten. Sie dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen durch Hersteller nicht ermöglichen, wenn diese nicht registriert sind und ihre Systembeteiligungspflicht nicht erfüllen. Daraus folgt jedoch keine Übertragung Ihrer Herstellerpflicht auf den Marktplatz.
Auch Fulfillment ändert nicht automatisch die Verantwortlichkeit
Versendet ein Dienstleister die Ware für Sie, ist anhand der tatsächlichen Abläufe zu bestimmen, wer die jeweilige Verpackung erstmals in Verkehr bringt. Stellt der Dienstleister eine eigene Versandverpackung bereit und befüllt sie im eigenen Namen, kann die Einordnung anders ausfallen als bei Verpackungen, die Sie vorgeben oder bereits befüllt anliefern. Vertragsbezeichnungen allein entscheiden nicht.
Dokumentieren Sie deshalb für jeden Versandweg, wer Karton, Füllmaterial und Versandtasche bereitstellt, wer befüllt und wer gegenüber dem Kunden als Versender auftritt. Bei unklaren oder gemischten Abläufen ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.
Die LUCID Registrierungsnummer muss korrekt weitergegeben werden
Nach der Registrierung im Verpackungsregister LUCID erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Nummer ist bei der Beteiligung Ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dem gewählten System mitzuteilen. Sie ermöglicht die Zuordnung der Systembeteiligung und der Datenmeldungen zu Ihrer Registrierung.
Die Datenmeldung nach Paragraf 10 Verpackungsgesetz ist in LUCID vorzunehmen. Die an das System gemeldeten Mengen und die im Register gemeldeten Mengen müssen inhaltlich übereinstimmen. Melden Sie daher nicht nur eine geschätzte Jahresmenge an das System, ohne die spätere LUCID Datenmeldung und ihre Grundlage mitzudenken.
Stammdaten nicht liegen lassen
Ändern sich registrierte Angaben, müssen die Registerdaten nach Paragraf 9 Verpackungsgesetz unverzüglich aktualisiert werden. Das betrifft beispielsweise die Firma, die Anschrift oder andere registrierungsrelevante Angaben. Auch bei einer Umfirmierung oder Änderung der Rechtsform sollte vor weiteren Meldungen geprüft werden, ob die vorhandene Registrierung noch zutreffend ist.
Für den Jahresabschluss bewährt sich eine Unterlage, die Verpackungsartikel, Material, Einzelgewicht, Datenquelle, verwendete Stückzahl und Rechenweg festhält. Der Beitrag LUCID Datenmeldung nach der Jahresmenge Schritt für Schritt zeigt, wie Sie die Meldung mit Ihren Jahresdaten abgleichen.
Ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot
Paragraf 9 Absatz 5 Verpackungsgesetz enthält ein Vertriebsverbot. Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht nach Paragraf 9 registriert sind. Das Verbot betrifft nicht erst eine fehlende Jahresmeldung, sondern das Inverkehrbringen der Verpackung ohne vorherige Registrierung.
Für den Shopalltag bedeutet das: Erst registrieren, dann systembeteiligen und erst danach die betreffenden Verpackungen in Verkehr bringen. Die Systembeteiligung muss ebenfalls vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgen. Eine nachträgliche Korrektur kann erforderlich sein, beseitigt aber nicht rückwirkend die Pflicht, rechtzeitig registriert und beteiligt zu sein.
Kontrollieren Sie außerdem, ob Name und Anschrift in LUCID, beim dualen System, im Shop Impressum und in Ihren Geschäftsunterlagen zusammenpassen. Abweichende Stammdaten erschweren die Zuordnung und sollten vor der nächsten Mengenmeldung geklärt werden.
Diese Sonderfälle brauchen eine gesonderte Prüfung
Nicht jede Verpackung folgt der typischen B2C Versandlogik. Mehrwegverpackungen, nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen und Verpackungen, die ausschließlich bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, können anders einzuordnen sein. Die Abgrenzung hängt von Art, Verwendung und Rücknahmesituation der konkreten Verpackung ab.
| Fall | Prüfpunkt |
|---|---|
| Mehrwegverpackung | Zu prüfen sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mehrwegverpackung und ob ein System zur tatsächlichen Rückgabe und Wiederverwendung besteht. |
| Transportverpackung | Zu prüfen ist, ob die Verpackung den Transport zwischen Handelsstufen unterstützt und nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. |
| Gewerblicher Empfänger | Entscheidend ist nicht allein die Rechnungsadresse, sondern ob der Anfallort als vergleichbare Anfallstelle gilt oder die Verpackung ausschließlich außerhalb dieses Kreises anfällt. |
| Vorverpackte Lieferantenware | Zu prüfen ist, wer diese Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht hat, zusätzlich zur eigenen Versandverpackung. |
Bei Transportverpackungen können Rücknahme und Verwertungspflichten nach Paragraf 15 Verpackungsgesetz einschlägig sein, auch wenn keine Systembeteiligung besteht. Mehrwegverpackungen und Verpackungen für gewerbliche Endverbraucher sind daher keine pauschalen Ausnahmen. Halten Sie die tatsächliche Verwendung und Ihre rechtliche Einordnung schriftlich fest.
Registrierung und Mengen zum Jahresende geordnet abschließen
Für den üblichen kleinen Onlinehandel ist die Kernaussage klar: Wer Versandverpackungen selbst befüllt und an private Endverbraucher versendet, ist regelmäßig Hersteller im Sinn des Verpackungsgesetzes. Daraus folgen die LUCID Registrierung vor dem Inverkehrbringen, die passende Systembeteiligung und abgestimmte Mengenmeldungen. Marktplatznutzung oder der Einkauf unbefüllter Kartons ändern daran grundsätzlich nichts.
Zum Jahresende sollten Sie deshalb Registrierungsdaten, Systemvertrag, gemeldete Mengen und die Belege für Ihre Berechnung gemeinsam prüfen. Mengenwart zur Ermittlung gemeldeter Verpackungsmengen aus Versand und Einkaufsdaten trennt Materialien und erinnert an Fristen. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular. Fachlich verantwortet wird dieser Beitrag vom Autor des Mengenwart Magazins.


